Informationen - Satzung


„Rohrbacher Schneesportverein“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Rohrbacher Schneesportverein".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rohrbach a. d. Ilm

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein strebt an, Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes zu werden und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.

(5) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Schneesports, die Förderung und Weiterbildung der Jugend und sportkameradschaftliche Zusammengehörigkeit.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, höchstens Aufwandsentschädigungen. 

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der

- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 5 Mitgliederpflichten

Die Mitglieder verpflichten sich, die Vereinszwecke zu fördern, und am Erreichen beabsichtigter Ziele nach besten Kräften mitzuwirken.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

(2) Die Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monat zum jeweiligen Jahresende zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

(4) Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied, gegen welches das Ausschlussverfahren läuft, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

(5) Gegen den Beschluss über den Ausschluss ist in einer Frist von einem Monat Einspruch zulässig. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, der hierüber ebenfalls mit einfacher Mehrheit beschließt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 

1. Vorsitzenden, 
2. Vorsitzenden, 
Schatzmeister, 
Schriftführer, 
Sportwart Ski

Sportwart Klettern
4 Beisitzern

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten ( § 26 BGB). Sie vertreten den Verein je alleine.

Im Innenverhältnis gilt:
Es entscheiden über Ausgaben
a) bis 500,-- Euro der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter
b) über 500,-- Euro der Gesamtvorstand

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von  3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin öffentlich im Gemeindeblatt Rohrbach und im Pfaffenhofener Kurier einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vereinsvorsitzende.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen  erforderlich. 

(6) Der 1. und 2. Vorsitzende sind geheim zu wählen. Falls die Mitgliederversammlung einstimmig für offene Abstimmung ist, kann auch per Handaufhebung bestimmt werden.

(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. die Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, 
2. die Entlastung des Vorstandes 
3. die Festsetzung und Abänderung der Satzung
4. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
5. die Wahl des Vorstandes und der 2 Rechnungsprüfer
6. die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern gestellten Anträge
7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. 

(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Rohrbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Fassung der Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung vom 27.09.2004 wurde am 07.10.2005 geändert und von der Mitgliederversammlung beschlossen.



Rohrbach, den 09.11.2007


Unterschrift der Gründungs-Mitglieder

 

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